Sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige sollten nicht gegen ihren Willen in Doppel- oder Mehrbettzimmern untergebracht werden

Veröffentlicht am: 14. April 2016

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Cornelia Rundt

 

Gesetz zur Änderung des Niedersäch­si­schen Heimgesetzes

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

„Im Zuge der Föderalismusreform ist die Rechtsetzungskom­pe­tenz für das Heimrecht vom Bund auf die Länder überge­gan­gen. Der damalige Niedersächsische Landtag hat daher das am 06.07.2011 in Kraft getretene NHeimG verab­schie­det. Zentrale Aufgabe die­ses Gesetzes war und ist der Schutz der In­teressen und Be­dürf­nisse von Bewohnerinnen und Bewohnern. Das Gesetz sollte dabei auch das Entste­hen neuer Wohn­­formen un­terstützen. Um dieses Ziel zu erreichen, differenziert das aktuell noch gül­tige NHeimG zwi­schen selbstbestimmten und nicht selbstbe­stimm­ten Wohngemeinschaften. Mittlerweile hat sich jedoch gezeigt, dass sich die Ab­gren­zungs­kriterien in der Praxis nicht be­währt ha­ben. Sowohl die nie­dersächsische Wohnungs­wirtschaft als auch die Verbände der Pflegeanbieter ha­ben bereits frühzeitig darauf hin­ge­wiesen, dass mit die­sen Re­ge­lungen die Ent­stehung und Wei­ter­entwicklung alter­nativer Wohnformen un­nötig erschwert und in vielen Fällen sogar ver­hindert worden ist.

 

Die gro­ße Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen möchte längstmöglich in einem häuslich-familiären Um­feld oder einer diesem Umfeld ähnelnden Pflege­um­gebung betreut werden und nicht in einer stationären Einrichtung. In der Praxis standen nur sehr wenige Angebote selbstbestimmten Wohnens auch bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung. Auch die Gründung solcher bedarfsgerechter Wohnformen war den In­teressenten selbst aufgrund organisatorischer und logistischer Probleme in der Praxis kaum möglich. Ziel ist es daher, die Gründung und den Betrieb innovativer selbstbestimmter Wohnformen zu erleichtern.

 

  • Künftig haben die Anbieter von Wohnraum und die Träger ambulanter Dienste deshalb die Möglichkeit, bei der Leistungser­brin­­gung miteinander zu kooperieren oder Leistungen der Vermietung und Betreu­ung für einen eng begrenz­ten Zeit­raum aus einer Hand anzubieten. Erst bei einer über ein Jahr hinausgehen­den Abnahmever­pflichtung verbundener Leistungen finden die Regelungen des Gesetzes An­wen­dung.

Die Lan­desregierung ist, übereinstimmend mit weiten Tei­len der Fachöffentlichkeit, der Über­zeu­gung, dass diese einjährige Grün­dungs­phase der wesentliche Faktor ist, um das Ent­stehen neuer alter­nati­ver Wohn­formen entschei­dend voran zu bringen.

  • Die zu den ambulant betreuten Wohngemeinschaften ent­wickelten Grund­sätze werden auf das betreute Wohnen übertragen.
  • Die für alternative Wohnformen pflegebedürftiger Men­schen geltenden Rege­lungen werden auf alternative Wohn­formen für Menschen mit Behinderungen über­tragen. Damit wird die UN-Behindertenrechtskonvention auch im Bereich des Heimrechts umgesetzt. Menschen mit Behinderungen werden künf­tig bei alternativen Wohnfor­men die gleichen Wahlmöglich­keiten haben, wie Men­schen ohne Behinderun­gen.
  • Menschen mit demenzbedingten Funktionsstörungen un­ter­liegen künftig in ihrem Recht auf Leben in alternativen Wohnformen keinerlei Beschränkungen mehr.

 

Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf sollen optimale Rah­­menbedingungen ge­schaffen werden, um echte Pluralität im Bereich der alternativen Wohnformen entste­hen zu lassen. Die Menschen in Nieder­sachsen werden zukünftig pass­genau auf sie zugeschnittene Angebote vorfin­den können. Zugleich werden sie von dem Arbeits- und Organi­sa­tions­auf­wand entlastet, der mit der Gründung einer Wohn­ge­meinschaft verbun­den ist und bisher nur von den wenigsten geleistet werden konn­te.

 

Noch ein Wort zum Entschließungsantrag: Ich finde, auch sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige sollten nicht gegen ihren Willen in Doppel- oder Mehrbettzimmern untergebracht werden. Wir sollten hier die Würde jedes Pflegebedürftigen achten. Dies sollten alle Kommunen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen.

 

Wir erwarten, dass Niedersachsen nun einen deut­lichen Sprung nach vorn machen wird, damit die Menschen in unserem Lande künftig die gleichen Wahlmöglichkeiten und Alternativen zu einer klassischen Ver­sorgung in stationären  Hei­­men vorfinden werden, die den Bürgerinnen und Bürgern in anderen Bundes­ländern bereits heute schon zur Verfügung stehen. Dies unterstützen wir noch einmal gezielt durch die Förderung innovativer, inklusiver und gemeinschaftlicher Wohnformen mit den Mitteln unserer Wohnraumförderung.

 

Ich freue mich, wenn das Gesetz auch diesmal wieder von einer breiten po­litischen Mehrheit jenseits von Fraktionsgrenzen getragen wird.“

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